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Novellierung des Bundesmeldegesetzes

09.11.2024

Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde durch den Bund die Novellierung des Bundesmeldegesetzes beschlossen. Die Gesetzesänderung wird zum 01.01.2025 rechtskräftig, eine Übergangsfrist wird nicht eingeräumt.

Meldepflicht aktuell:
Bisher müssen Gastgeber ihren Übernachtungsgästen am Tag der Ankunft einen Meldeschein vorlegen, ihn ausfüllen und unterschreiben lassen. Die Meldescheine müssen im Betrieb ein Jahr lang aufbewahrt und spätestens nach drei weiteren Monaten vernichtet werden.

Was gilt ab 2025 für deutsche Übernachtungsgäste:
Am 18. Oktober 2024 hat nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages auch der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit ist beschlossen, dass die Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit zum 1. Januar 2025 entfällt.

Was gilt ab 2025 für ausländische Übernachtungsgäste:
Auch künftig sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. Ausländische Gäste müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.

Besteht bei der Abschaffung des Meldescheins keine Grundlage mehr für die Statistikmeldungen?
Laut dem vom Deutschen Tourismusverband beauftragten Gutachten basiert die Beherbergungsstatistik nicht auf dem Bundesmeldegesetz, sondern auf dem Beherbergungsstatistikgesetz. Danach sind Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, auch weiterhin auskunftspflichtig.

Sind ohne besonderen Meldeschein noch kommunale Gästebeiträge (Kurabgabe) zulässig?
Ja. Das Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz.

Elektronisches AVS-Meldescheinsystem der Stadt Klütz:
Die Umstellung der Pflichtfelder im o. g. Meldescheinsystem wird von AVS im System am 30.12.2024 umgesetzt, d.h. als Vermieter/Vermittler müssen Sie bei der Ausstellung von Kurkarten ab dem 01.01.2025 für deutsche Übernachtungsgäste nicht mehr die kompletten Adressdaten, sondern nur noch den Vor- und Nachnamen im System eingeben.

Neue Vordrucke für die Ausstellung von elektronischen Kurkarten erhalten Sie voraussichtlich im Januar 2025 (hierzu geht Ihnen dann noch eine gesonderte Nachricht zu). Bis dahin können die alten Vordrucke der Stadt Klütz für die Ausstellung der Kurkarten genutzt werden.

Quelle: DTV; VMO
Foto: Tim Reckmann ccnull.de 

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