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Kurabgabe

alle wichtigen Informationen

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Sehr geehrte Gastgeberin, sehr geehrter Gastgeber,

die Stadt Klütz erhebt seit dem 01. April 2023 eine Kurabgabe. Was bedeutet das für Sie als Gastgeberin oder Gastgeber? Die nachfolgende Auflistung soll Ihnen alle notwendigen Informationen zum Thema „Kurabgabe“ geben.

Kurabgabe

Die Stadt Klütz inkl. aller Ortsteile ist seit dem 16.12.2022 staatlich anerkannter Tourismusort. Die Ortsteile Klütz, Wohlenberg und Oberhof sind darüber hinaus seit dem 04.07.2022 als staatlich anerkannte Erholungsorte prädikatisiert.
Der Status Erholungsort/Tourismusort bildet die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Kurabgabe, die einen wichtigen Beitrag für den Erhalt, die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung verschiedenster touristischer Leistungen dar.
Der Kurbeitrag ist gesetzlich zweckgebunden und darf ausschließlich für touristische Zwecke eingesetzt werden.
Wo wird die Kurabgabe erhoben?
Die Kurabgabe wird in der Stadt Klütz in den Ortsteilen Klütz, Arpshagen, Christinenfeld, Goldbeck, Grundshagen, Hofzumfelde, Kühlenstein, Niederklütz, Oberhof, Tarnewitzerhagen, Steinbeck und Wohlenberg erhoben.
Wer ist kurabgabepflichtig?

Der Kurbeitrag wird von allen Personen, die sich im Erholungsgebiet aufhalten ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowie Anlagen oder die Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, ganzjährig erhoben.

Die Zahlung der Kurabgabe ist unabhängig davon, ob die Einrichtungen genutzt werden oder nicht.

Kurabgabepflichtig sind Tages– und Übernachtungsgäste und Zweitwohnungsinhaber (bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine pauschalisierte Aussage handelt, deren genaue Definition in der Kurabgabensatzung geregelt ist).

Wie hoch ist die Kurabgabe?

Die Kurabgabe wird nach Dauer des Aufenthalts erhoben. Sie beträgt pro Person ab 16 Jahren pro Tag € 1,50 (ermäßigt € 1,00 = Schwerbehinderte GbB 50, Begleitpersonen von Schwerbehinderten GdB 50 mit Merkzeichen B im Ausweis).

Wer ist von der Kurabgabe befreit?
Kinder bis einschließlich 15 Jahre (sie sind von der Kurabgabe, nicht aber von der Meldepflicht befreit), Personen mit Erstwohnsitz in Klütz und im Erhebungsgebiet arbeitende Personen, Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100% und deren Begleitperson (Merkzeichen B).
Wer hat Anspruch auf eine Kurkarte?
Jede Person, die der Kurbeitragspflicht unterliegt und nicht von der Entrichtung der Kurkarte befreit ist, hat einen Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des/der Reisenden ausgestellt und ist nicht übertragbar. Für jeden Gast muss eine persönliche Karte ausgestellt werden.
Wie stelle ich Kurkarten aus?
Informationen zur Abwicklung von Kurkarten

Meldepflicht

Nach dem Bundesmeldegesetz ist jeder Gastgeber verpflichtet, für den Gast einen „Meldeschein für Beherbergungsbetriebe“ auszustellen. Dieser Meldeschein ist vom Gast bei der Ankunft zu unterschreiben. Der Gastgeber muss den Meldeschein ein Jahr aufbewahren und spätestens nach Ablauf weiterer drei Monate vernichten. Verfügt die Beherbergungsstätte über mindestens 10 Betten, ist der Gastgeber nach dem Beherbergungsstatistikgesetz zudem verpflichtet, Daten an das statistische Landesamt zu melden. (Rechtsvorschriften: Bundesmeldegesetz, Beherbergungsstatistikgesetz)
Einzug und Abführung der Kurabgabe (§9 Kurabgabensatzung)
Sie als Gastgeber*in/Beherbergungsbetrieb haben die Kurabgabe von den kurbetragspflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadtverwaltung abzuführen. Sie haften der Stadt Klütz gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurabgabe.
Ordnungswidrigkeiten (§ 12 Kurabgabensatzung)
Ordnungswidrig handelt, wer als Meldepflichtiger (Gastgeber*in/Beherbergungsbetrieb o.ä.) vorsätzlich oder fahrlässig u.a.
  • seiner Kurabgabenpflicht nicht nachkommt,
  • den Gästen die Kurkarte nicht aushändigt,
  • den ausgefüllten manuellen Meldeschein nicht fristgerecht der Stadt zurückgibt.
Kurabgabensatzung

Die aktuell gültige Fassung der Satzung über die Erhebung von Kurabgaben finden Sie hier und auf der Webseite des Amtes Klützer Winkel www.kluetzer-winkel.de. Druckexemplare erhalten Sie beim City- & Tourismusmanagement und in der Stadtinformation Klütz.

Wohin wende ich mich bei Fragen?

Bei Fragen zur Abwicklung von Kurkarten und zum AVS-Meldescheinsystem
City- & Tourismusmanagement Stadt Klütz
Sabine Stöckmann
Im Thurow 13
23948 Klütz
Telefon: 038825 26 72 40
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Bei Fragen zu Kurabgabenbescheiden (Zahlungen, Bankverbindungen etc.)

Amt Klützer Winkel
Olga Jolitz
Schloßstr. 1
23948 Klütz
Telefon: 038825 393 210
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bei allgemeinen Fragen (Ausflugsziele, Rad-/Wanderwege, Veranstaltungen etc.)

Stadtinformation Klütz
Im Thurow 14
23948 Klütz
Telefon: 038825 222 95
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Stadtinformation Klütz
Literaturhaus „Uwe Johnson“
Im Thurow 14
23948 Klütz

Telefon 038825 22295
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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Gefördert durch das 
Land Mecklenburg-Vorpommern

Klütz ist eine Stadt im Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland). Sie wird vom Amt Klützer Winkel verwaltet. Die Stadt Klütz und die Ortsteile Wohlenberg und Oberhof sind seit dem 04.07.2022 staatlich anerkannte Erholungsorte, die gesamte Stadt Klütz mit ihren 11 Ortsteilen ist seit dem 16.12.2022 als Tourismusort prädikatisiert. Das Gemeindegebiet, das im malerischen Klützer Winkel zwischen den Hansestädten Lübeck und Wismar liegt, erstreckt sich von Wohlenberg mit seinem langen Sandstrand bis zu Steinbeck mit seiner eindrucksvollen Steilküste. Besonders bekannt ist Klütz für das nach alten Originalplänen sanierte Barockschloss Bothmer mit seiner imposanten Festonallee.

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